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Aquarien-Versicherungen
Begriffsdefinition Abwasser
> Und dann noch mal in die Besonderen Bedingungen bei unserer Vers.:
> "häusliche Abwässer sind eingeschlossen"
> Wobei ich jetzt wirklich mal recherchieren muss, was alles unter Abwasser
> fällt. Aq werden bei mir an keiner Stelle erwähnt,
Unter "Abwasser" im Sinne der Ausschlußklausel versteht man Wasser - oder
eine im wesentlichen aus Wasser bestehende Flüssigkeit - , das gebraucht
oder verbraucht ist, jedenfalls im Gegensatz zu reinem Wasser mindere
Qualität besitzt und dessen man sich bewußt entledigt. Unerheblich ist, ob
das Wasser durch einen Gebrauch verunreinigt oder chemisch verändert wurde.
Auch eine physikalische Einwirkung, wie etwa die Erhöhung der Temperatur bei
Kühlwasser, genügt. es muß überhaupt keine menschliche Nutzung des Wassers
vorgenommen worden sein. Auch ein Wasser, das ohne Hinzutun der Menschen
oder gegen ihren Willen unbrauchbar von ihnen aber wegen dieser
Unbrauchbarkeit abgeleitet wird, ist Abwasser. Wird hingegen Wasser
unverändert abgeleitet, so ist der Begriff des Abwassers im Sinne des § 4
AHB nicht erfüllt. Das Abwasser braucht nicht aus der Sphäre des
Versicherungsnehmers herzurühren, etwa aus seinem Betrieb. Die
Abwasserklausel ist rein objektiv auszulegen und schon dann anzuwenden, wenn
der Versicherungsnehmer wegen eines durch Abwasser verursachten Schadens in
Anspruch genommen wird.
Der Schaden muss "durch" das Abwasser entstanden sein. Das bedeutet
zunächst, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Abwasser und
dem eingetretenen Schaden bestehen muss. Streitig war dabei, ob der Schaden
gerade durch die Eigenschaft des Wassers hervorgerufen sein muss, die das
Wasser zum "Abwasser" macht oder ob der Ausschluß auch wirksam ist, wenn
derselbe Schaden auch durch normal brauchbares Wasser hätte entstehen
können. Das BGH hat diese Streitfrage entschieden. Danach sind wegen des
immer bestehenden, im einzelnen aber schwer zu begründenden Verdachts
besonderer Gefährlichkeit alle Abwässer schlechthin als Schadenursache von
der Deckungspflicht ausgenommen. Daraus folgt, dass der Versicherer für
einen tatsächlich durch das Abwasser bewirkten Schaden auch dann nicht
einzutreten braucht, wenn er durch reines, zum Gebrauch bestimmtes Wasser
hervorgerufen wäre.
(Aus Erich Wagner "Haftpflichtversicherung")
Alles klar ;-))
Viele Grüße
Diana
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