Dianas Aquarium



Aquarien-Versicherungen

Begriffsdefinition Abwasser

> Und dann noch mal in die Besonderen Bedingungen bei unserer Vers.:
> "häusliche Abwässer sind eingeschlossen"
> Wobei ich jetzt wirklich mal recherchieren muss, was alles unter Abwasser
> fällt. Aq werden bei mir an keiner Stelle erwähnt,

Unter "Abwasser" im Sinne der Ausschlußklausel versteht man Wasser - oder eine im wesentlichen aus Wasser bestehende Flüssigkeit - , das gebraucht oder verbraucht ist, jedenfalls im Gegensatz zu reinem Wasser mindere Qualität besitzt und dessen man sich bewußt entledigt. Unerheblich ist, ob das Wasser durch einen Gebrauch verunreinigt oder chemisch verändert wurde. Auch eine physikalische Einwirkung, wie etwa die Erhöhung der Temperatur bei Kühlwasser, genügt. es muß überhaupt keine menschliche Nutzung des Wassers vorgenommen worden sein. Auch ein Wasser, das ohne Hinzutun der Menschen oder gegen ihren Willen unbrauchbar von ihnen aber wegen dieser Unbrauchbarkeit abgeleitet wird, ist Abwasser. Wird hingegen Wasser unverändert abgeleitet, so ist der Begriff des Abwassers im Sinne des § 4 AHB nicht erfüllt. Das Abwasser braucht nicht aus der Sphäre des Versicherungsnehmers herzurühren, etwa aus seinem Betrieb. Die Abwasserklausel ist rein objektiv auszulegen und schon dann anzuwenden, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines durch Abwasser verursachten Schadens in Anspruch genommen wird.
Der Schaden muss "durch" das Abwasser entstanden sein. Das bedeutet zunächst, dass ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Abwasser und dem eingetretenen Schaden bestehen muss. Streitig war dabei, ob der Schaden gerade durch die Eigenschaft des Wassers hervorgerufen sein muss, die das Wasser zum "Abwasser" macht oder ob der Ausschluß auch wirksam ist, wenn derselbe Schaden auch durch normal brauchbares Wasser hätte entstehen können. Das BGH hat diese Streitfrage entschieden. Danach sind wegen des immer bestehenden, im einzelnen aber schwer zu begründenden Verdachts besonderer Gefährlichkeit alle Abwässer schlechthin als Schadenursache von der Deckungspflicht ausgenommen. Daraus folgt, dass der Versicherer für einen tatsächlich durch das Abwasser bewirkten Schaden auch dann nicht einzutreten braucht, wenn er durch reines, zum Gebrauch bestimmtes Wasser hervorgerufen wäre.

(Aus Erich Wagner "Haftpflichtversicherung")

Alles klar ;-))

Viele Grüße
Diana

Disclaimer © 22.03.2003 by Dianas Aquarium & Aktualisiert 23.03.2003 Diana Rösch