Rahmenrichtlinien für Aquarien- und Terrarienbörsen

Delphin

Erarbeitet von der "Arbeitsgemeinschaft Aquaristik im BNA" unter Federführung des VDA - Verband Deutscher Vereine für Aquarien- und Terrarienkunde e.V. in Zusammenarbeit mit:

DCG-Deutsche Cichlidengesellschaft e.V.
DKG-Deutsche Killifisch Gemeinschaft e.V.
DGLZ-Deutsche Gesellschaft für Lebendgebärende Zahnkarpfen e.V.
DZG-Diskus Züchter Gemeinschaft
BSSW-VDA-Arbeitskreis Barben, Salmler, Schmerlen, Welse
IRG-Internationale Gesellschaft für Regenbogenfische e.V.
AKZ-Arbeistkreis Zwergcichliden im VDA
AKL-Arbeitskreis Labyrinthfische im VDA
sowie unter Mitwirkung der
IGL-Internationale Gemeinschaft für Labyrinthfische


Die Arbeitsgemeinschaft Aquaristik im BNA hat die folgenden Rahmenrichtlinien für die eigenen Durchführungsbestimmungen der beteiligten Vereine und Zweckvereinigungen beschlossen:

  1. Geltungsbereich

    Die Börsenordnung gilt für alle Aquarien- und Reptilienbörsen, die von Vereinen und Zweckvereinigungen der Arbeitsgemeinschaft Aquaristik im BNA ausgerichtet werden. Die Vereine und Zweckvereinigungen können diese Börsenordnung durch eigene Durchführungsbestimmungen ergänzen. Diese Ergänzungen dürfen jedoch nicht den in dieser Börsenordnung getroffenen Regelungen zuwiderlaufen.

  2. Gegenstand der Börsen

    Die Börsen dienen grundsätzlich keinen erwerbsmässigen Zwecken. Auf ihnen dürfen nur Tiere und Pflanzen sowie deren Eier und Samen angeboten werden, wenn sie aus eigener Nachzucht oder aus eigenem längeren Bestand stammen, und ihre Haltung oder der Handel mit ihnen nach der Tier-, Arten- und Naturschutzgesetzgebung nicht verboten ist.

    Nicht erlaubt ist das Anbieten von Tieren, Pflanzen, Futter und Zubehör, die speziell für den Verkauf erworben wurden.

  3. Tierschutz

    Folgende Bestimmungen sind aus tierschutzrechtlichen Gründen unabdingbar und zu beachten:

    1. Tiere und Pflanzen dürfen nur in einem einwandfreien und gesunden Zustand angeboten werden.

    2. Es sind nur Behältnisse zugelassen, die von ihrer Größe her den Ansprüchen der angebotenen Tiere gerecht werden. Eventuell dazu ergangene oder ergehende Vorschriften sind zu beachten.

    3. Eine Überbesetzung der Behältnisse ist nicht zulässig.

    4. Die Behältnisse sind auf einer Temperatur zu halten, die den Ansprüchen der angebotenen Tiere genügt.

    5. Eine ausreichende Sauerstoffversorgung der Tiere muß gewährleistet sein.

    6. Zur Vermeidung von unnötigen Streß sind die Aquarien mit geeigneten Rückzugsmöglichkeiten für die Tiere (z.B. Pflanzenbüschel oder andere Versteckmöglichkeiten) auszustatten.

    7. Bei Tütenbörsen sind geeignete Stellmöglichkeiten der Beutel zu gewährleisten, um ein ständiges Anheben zu vermeiden.

    8. Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Fischtransportbeuteln/Transportbehältnissen mit entsprechendem Temperatur- und Sichtschutz erfolgen. Die Tiere dürfen nur in Verpackungen mit Sicht- und Wärmeschutz abgegeben werden. Pflanzen sind ebenfalls sachgerecht zu verpacken, um sie vor Austrocknung und Temperaturschäden zu schützen.

    Im Übrigen sind alle zum Schutz der Tiere und Pflanzen ergangen und noch ergehenden Vorschriften zu beachten.

  4. Beratung und Information

    Die Behältnisse sind mit Schildern zu versehen, aus denen hervorgeht:

    1. Name des Züchters/Anbieters
    2. Artname (wissenschaftlich oder deutsch)
    3. Herkunftsgebiet
    4. Preis/Tauschwert

    Vom Anbieter wird erwartet, daß er den Kauf- oder Tauschinteressenten über die Pflegebedingungen der erworbenen Tiere und Pflanzen berät.

  5. Überwachung und Börsenordnung

    Für die Überwachung des ordnungsgemäßen Ablaufes und der Einhaltung der Börsenordnung einschließlich dazu ergangener ergänzender Durchführungsbestimmungen ist ein Verantwortlicher zu bestimmen.

    Der Verantwortliche ist gegenüber den Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Er kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Börsenordnung und die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen Anbieter und Besucher von der Börse ausschließen.

    Desweiteren sind die Bedingungen für die Durchführung von Reptilienbörsen im Rahmen der Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien, der vom BML eingesetzten Sachverständigengruppe "Tierschutzgerechte Haltung von Terrarientieren" vom 10. Januar 1997 zu beachten (siehe Börsenrichtlinien "Reptilien").

BNA aktuell 1/98


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